Steuermagazin
In unserem Steuermagazin finden Sie aktuelle steuerliche Themen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer sowie die jeweiligen Steuertermine.
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Februar 2025
Drucken (PDF)Für Unternehmer
Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, was vielfach in Form von monatlichen Teilzahlungen über zwei Jahre verteilt wurde. Diese Sonderregelung für Inflationsausgleichszahlungen entfällt nun. Die Frage, ob dies die Möglichkeit von Lohnerhöhungen beeinflusst, wurde durch das BMF in einer Stellungnahme klargestellt: Lohnerhöhungen, die nach der Inflationsausgleichsprämie vereinbart werden, können ohne Bedenken erfolgen, wenn sie auf einer separaten Vereinbarung basieren.
Das BMF betont, dass Lohnerhöhungen, die im Zusammenhang mit oder unmittelbar nach der Inflationsausgleichsprämie gewährt werden, nicht rückwirkend der Steuer- und Sozialabgabenpflicht unterworfen sind, sofern sie eine gesonderte Vereinbarung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Gehaltserhöhung inflationsbedingt begründet ist und mit der Inflationsausgleichsprämie kombiniert wird.
Mit dieser Klarstellung wird die Unsicherheit beseitigt, dass nachträgliche Lohnerhöhungen möglicherweise nachträglich der Steuerpflicht unterliegen könnten, wenn sie mit der Inflationsausgleichsprämie in Verbindung gebracht werden. Die Möglichkeit, Löhne auch in 2025 zu erhöhen, bleibt weiterhin bestehen, ohne dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie einen negativen Einfluss auf diese Erhöhungen hat.
Quelle: dstv.de Artikelpool
Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbe- träger (Wände, Säulen, Treppen, Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.
Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann. Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Quelle: BFH
Der Name des Influencers kommerzialisiert sich erst, wenn für die ausdrückliche Nutzung des Namens Geld gezahlt wird, d. h. der Gewerbebetrieb bereits besteht. Ertragsteuerlich stellt ein kommerzialisiertes Namensrecht ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches eingelegt werden kann. Sofern ein kommerzialisiertes Namensrecht besteht, muss der Bilanzposten bewertet werden. Als Kriterien können hierbei die Reichweite des Influencers (Anzahl der Follower) und auch die Zusammensetzung des Gewinnes (Zahlung für Affiliate-Links, Dienstleistungen, eigene Produkte, geschaltete Werbung oder auch direkte Zahlungen für die Verwendung des Namens) herangezogen werden. Weiterhin muss die Abschreibungsdauer festgelegt werden. Hierbei ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Namensrechtes entscheidend. Das heißt, wie lange hat der Name am Markt einen Wert, der sich in seiner Bekanntheit niederschlägt. Ein Ansatz von 10 Jahren für die Nutzungsdauer eines kommerzialisierten Namensrechtes kann dabei als plausible Ausgangsgröße angenommen werden.
Ein bloßes „Influencer“-Profil zusammen mit den „Followern“ stellt noch kein (selbstständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes -EStG-). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten.
Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienst- ausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“.
Quelle: bundesfinanzhof.de
Hintergrund: Die Klägerin war als Miterbin nach der Erblasserin testamentarisch eingesetzt worden. Für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und den Verkauf von Nachlassgegenständen hatte der Testamentsvollstrecker verschiedene Kosten geltend gemacht, darunter Lagerkosten für die Aufbewahrung der Nachlassgegen- stände und das Honorar einer Kunstexpertin für die Verwertung der Nachlassgegenstände durch Versteigerung.
Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt, da sie nach Ansicht des Finanzamts nicht mehr in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen. In der Einspruchsentscheidung wurde dies bestätigt, doch das Finanzgericht entschied, dass die Räumungskosten für die Wohnung und das Büro der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien. Die Lager- und Beratungskosten hingegen wurden abgelehnt.
Entscheidung des BFH: Der BFH gab der Klägerin in der Revision recht und entschied, dass die Kosten für die Lagerung der Nachlassgegenstände sowie das Honorar der Kunstexpertin als abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG anzusehen sind. Der BFH führte aus, dass der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen sei. Dieser Begriff umfasse nicht nur Kosten für die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Nachlasses, sondern auch solche, die zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und zur Verteilung des Nachlasses erforderlich sind.
Besonders relevant war für den BFH, dass die betreffenden Kosten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen und zur Verwertung von Nachlassgegenständen dienten, um die testamentarisch bestimmten Geldbeträge an die Miterben auszuzahlen. Da die Verwertung der Nachlassgegenstände unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses und nicht mit dessen Verwaltung zusammenhängt, sind die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.8.2024, II R 43/22, veröffentlicht am 12.12.2024
Für Bauherren und Vermieter
Muss der Beschenkte oder Erbe die Immobilie verkaufen, um die Zahlung an den Fiskus zu finanzieren, kann er die fälligen Zahlungen bis zu zehn Jahre stunden, also aufschieben. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien. Bei einer Erbschaft fallen sogar keine Zinsen an.
Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter für die vom Handwerksunternehmen in Rechnung gestellten Kosten. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür nach § 536a BGB zu tragen hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Ein medizinischer Notfall stellt keine Pflichtverletzung dar.
Für Heilberufe
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht entschied, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren.
Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Die Klägerin konnte sich zudem auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG berufen und war daher für bestimmte Leistungen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.
Quelle: BFH
Für Sparer und Kapitalanleger
Wenn die Spende per Überweisung getätigt wird und dabei den Betrag von 300 EUR nicht überschreitet, genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt der Kontoauszug. Bei höheren Summen muss sich der Spender jedoch eine Spendenbestätigung der begünstigten Organisation nach einem amtlichen Vordruck ausstellen lassen.
Lesezeichen
Aktuelle Steuertermine
10.02.2025 (13.02.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.02.2025 (20.02.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.02.2025 (Beitragsnachweis)
26.02.2025 (Beitragszahlung)
*Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.