Steuermagazin
In unserem Steuermagazin finden Sie aktuelle steuerliche Themen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer sowie die jeweiligen Steuertermine.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter 02232 9345-0
oder senden Sie uns eine E-Mail an bruehl@gtkp.de.
Oktober 2024
Drucken (PDF)Für Unternehmer
Im Streitfall hatte der Unternehmer seinem im Unternehmen angestellten Bruder aus betrieblichem Anlass Bargeld übergeben. Dieses Bargeld wurde vom Bruder des Unternehmers veruntreut. Daraufhin wollte der Unternehmer die Veruntreuung als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Mit Urteil vom 15.12.2021 (2 K 772/14) versagte das Sächsische Finanzgericht den Betriebsausgaben-Abzug. Nach Auffassung des Gerichts sei der Betrug im vorliegenden Fall nur möglich gewesen, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.
Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesfinanzhof war erfolgreich. Es besteht ein anhängiges Verfahren am Bundesfinanzhof (X R 21/23), dessen Ausgang noch abzuwarten ist.
Quelle: BFH ([LINK]https://www.tinyurl.com/5n88z89m[/LINK])
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für außerdienstliche Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 EUR jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, sofern das Budget zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung gilt auch für E-Scooter, Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen. Auch der Erwerb von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr wird begünstigt. Für die Arbeitnehmer fallen keine Steuern an und das Budget kann privat für Mobilitätsleistungen genutzt werden.
Nicht begünstigt sind die Erstattung von Einzelkosten wie Treibstoff oder Reparaturleistungen.
Quelle: IHK
Mit Urteil vom 06. Mai 2024 (III R 7/22) hat der BFH entschieden, dass beim Betriebsübergeber im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträglich Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.
Wird ein Betrieb im Ganzen unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe gegeben. Bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Betriebsübergeber) sind die Wirtschaftsgüter in diesem Fall mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger (Betriebsübernehmer) ist an diese Werte gebunden, er führt zwingend die Buchwerte fort.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs gilt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch für den Rechtsnachfolger. Unrichtige Bilanzansätze, die in die bereits bestandskräftige und nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, sind danach in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der große Fachkräfteabbau durch Renteneintritt der Babyboomer-Jahrgänge zwingt die Regierung dazu, über solche Modelle nachzudenken, um das Rentensystem weiterhin am Laufen zu halten. Die Rentenaufschubprämie sieht nach bisherigem Entwurf eine Zahlung vor, die über bis zu drei Jahren angesammelt werden kann. Zu dieser Einmalzahlung kommt ein weiterer Bonus hinzu. Derzeit wird dieser Bonus auf 8,2 % geschätzt und begründet sich dadurch, dass der Arbeitgeber weiterhin die Krankenkassenbeiträge zahlt.
Aktuell ist die Überlegung der Rentenaufschubprämie umstritten. Die Nachfrage der Rente mit 63 ist nach wie vor hoch. Wie die Ampel sich entscheidet und wie das dann beschlossene Ergebnis von der Bevölkerung angenommen wird, bleibt abzuwarten.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine PV-Anlage auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte in den Jahren 2018 und 2019 Verluste, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise ins öffentliche Netz eingespeist. Das Finanzamt hatte Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht, weil eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.
Ebenso entschied das Finanzgericht. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen und nicht anerkannt. Die Anlage werde vorrangig zum Eigenverbrauch genutzt. Der selbst verbrauchte Strom ist als Betriebseinnahme zu behandeln, die den Erzeugungskosten gegenübergestellt wird. Die Kosten umfassen Anschaffungskosten der Anlage, Zinsaufwand und jährliche Betriebskosten.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2023,10 K 646/22, veröffentlicht am 20.8.2024
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Im vorliegenden Fall kam das Niedersächsische Finanzgericht zum Ergebnis, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke nicht verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach der „Google Maps”-Recherche des Gerichts ist diese bei üblicher Verkehrslage nicht nur um 27,5 km kürzer, sondern auch um 11 Minuten schneller. Auch konnte der Kläger für die angeblich erhöhte Unfallgefährlichkeit der kürzeren Strecke keine nachvollziehbaren Belege vorlegen. Eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke auch nicht entgegen, wenn der Kläger – wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke tatsächlich nutzt.
Quelle: FG Niedersachsen
Für Bauherren und Vermieter
Im Streitfall hat der Kläger 2/5 Miteigentumsanteil an einem vermieteten Gebäude auf seinen Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) übertragen. Der ursprüngliche Erwerb des Objektes vom Vater erfolgte durch mehrere aufgenommene Bankdarlehen. Im Notarvertrag der Schenkung wurde zwar vereinbart, dass der Sohn entsprechend seines übernommenen Anteils die dingliche Haftung der Schulden übernimmt, diese Übernahme wurde aber nie bei der Bank tatsächlich durchgeführt, sodass der Vater weiterhin die Schuldzinsen der Darlehen in voller Höhe getragen hat. Bei der Erstellung der Steuererklärung für das Vermietungsobjekt machte der Vater den Schuldzinsenabzug als Werbungskosten zu 100 % geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur in Höhe von 3/5 der Gesamtaufwendungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung der Finanzbehörde. Da die Schulden nicht vom Beschenkten übernommen wurden, sei die weiterhin durchgeführte volle Zahlung der Darlehen durch den Vater teilweise als private Leistung anzusehen. Bezüglich 2/5 haben die Kosten laut Gericht den Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren. Sie stehen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Vermietung und wären daher den Kosten der privaten Lebensführung des Vaters zuzuordnen. In seiner Begründung für einen vollen Kostenabzug bezog der Kläger sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2017. In diesem Urteil ging es jedoch nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht ließ die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt im Urteilsfall anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das Revisionsverfahren wird beim BFH geführt (Az. BFH IX R 2/24).
Für Heilberufe
„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen“, sagten die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner. Es sollen künftig drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit gelten:
- Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
- Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag.
- Ärztinnen und Ärzte können sich durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.
Quelle: www.aerzteblatt.de [LINK]https://www.aerzteblatt.de[/LINK]
Für Sparer und Kapitalanleger
Betroffen sind Sparverträge oder Riester-Banksparpläne überwiegend aus den 1990er und 2000er Jahren, die beispielsweise unter den Namen „Bonusplan“, „Prämiensparen flexibel“, „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“, „VRZukunft“, „Vorsorgeplan“ oder „Scala“ fallen.
Lesezeichen
Aktuelle Steuertermine
10.09.2024 (13.09.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2024 (Beitragsnachweis)*26.09.2024 (Beitragszahlung)*
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.