Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen

Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt.

Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume.

Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird bei Angestellten durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Dadurch fällt der Betrag nicht sonderlich auf. Bei Besserverdienern können das durchaus ein paar Hundert Euro jährlich sein. Diese Vorgehensweise der evangelischen und katholischen Kirche sowie einiger Freikirchen und jüdischen Gemeinden empfinden drei Viertel der Deutschen als nicht mehr zeitgemäß. Selbstständige müssen in der Regel eine vierteljährliche Vorauszahlung an das Finanzamt oder in Bayern das Kirchensteueramt leisten.

In der Höhe orientiert sich die Kirchensteuer an der Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Prozentsatz 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro im Monat beträgt die Lohnsteuer 6.795 Euro im Jahr in Steuerklasse 1. Die Kirchensteuer macht demnach im Jahr 543,60 Euro (8 %) bzw. 611,55 Euro (9 %) aus. Wer steuerlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Kirchensteuer. Mancherorts wird jedoch von Geringverdienern, Arbeitslosen, Studierenden und Rentnern ein allgemeines Kirchgeld in geringfügiger Höhe verlangt.

Tipp 1: Kirchensteuer zurückholen

Jede Person, die Kirchensteuer oder Kirchgeld auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe mit der Steuererklärung nachträglich für das Jahr der Zahlung absetzen. Dies gilt auch für Rentner, die einen Teil ihrer Rente versteuern müssen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird bei den > Sonderausgaben unter"Kirchensteuer" eingetragen. Dadurch sinkt die Steuerlast und es könnte eine Steuererstattung herausspringen. Eine Kirchensteuererstattung, die sich zum Beispiel aus dem Vorjahressteuerbescheid oder dem Kirchensteuerbescheid ergibt, muss wieder gegengerechnet werden. Die als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer bei Kapitalgewinnen, die normalerweise von der Bank abgeführt wird, ist davon ausgeschlossen und nicht absetzbar.

Tipp 2: Kirchensteuer kappen

In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5 Prozent liegt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie viele Prozent des zu versteuernden Einkommens maximal an die Kirche abgeführt werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, wird nur mehr ein reduzierter Betrag gezahlt. Ein Beispiel: In Berlin liegt die Kappungsgrenze bei 3 %. Bei einem Einkommen von 200.000 Euro würde in Steuerklasse 1 die Kirchensteuer 6.288 Euro betragen. Jetzt kommt die Kappung ins Spiel: 3 % vom Einkommen sind 6.000 Euro. Durch die Kappung muss nicht mehr der volle Betrag bezahlt werden, sondern es werden 288 Euro eingespart. In zehn Bundesländern wird automatisch eine Kirchensteuerkappung durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die Landeskirche oder Diözese zu stellen.

Tipp 3: Kirchensteuer senken

Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen u.a. Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von über drei Jahren oder Vergütungen für Tätigkeiten in mindestens zwei Jahren und von insgesamt 12 Monaten oder mehr.

Tipp 4: Kirchensteuer richtig vermeiden

Viele Verheiratete glauben, wenn sie aus der Kirche austreten, ist es mit den Abgaben an die Kirche vorbei. Dies ist ein Irrtum! Eine vollständige Befreiung von der Kirchensteuer gibt es nur für Unverheiratete oder Ehepaare, die sich einzeln veranlagen lassen. Werden Ehe- oder Lebenspaare gemeinsam veranlagt, müssten beide aus der Kirche austreten, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Denn tritt nur einer der beiden aus, wird weiterhin das gemeinsame steuerliche Einkommen herangezogen. Zwar wird ab dem Folgemonat des Austritts durch die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Kirchensteuer mehr durch den Arbeitgeber abgeführt, jedoch wird im Rahmen der Steuererklärung eine Korrektur bei sogenannten "glaubensverschiedenen Ehen" durchgeführt und es kann das besondere Kirchgeld hinzukommen.

Mitgehangen - mitgefangen

Ab einem gemeinsamen Einkommen von 40.000 Euro wird das besondere Kirchgeld anstelle der Kirchensteuer festgesetzt. Eine Tabelle mit 13 Stufen legt den genauen Betrag fest, der in Abhängigkeit vom Einkommen zwischen 96 und 3.600 Euro beträgt. Der Ehepartner, der noch Kirchenmitglied ist, muss den Austritt des anderen ausgleichen. Ist die ausgetretene Person die Besserverdienende in der ehelichen Gemeinschaft, zahlt die andere nun mehr als zuvor. Die bereits gezahlte Kirchensteuer wird immerhin auf das Kirchgeld angerechnet. Das besondere Kirchgeld gibt es nicht überall. Während die evangelischen Landeskirchen außer in Bayern das Kirchgeld erheben, wurde es in den römisch-katholischen Bistümern in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen abgeschafft.

(Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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