BFH-Urteil: Remittance Basis in Großbritannien und die Anwendung des § 2 AStG

21.03.2025

Die britische „remittance basis“-Besteuerung ermöglicht es Personen, die in Großbritannien ansässig, aber nicht „domiciled“ sind, ihre im Ausland erzielten Einkünfte nur dann zu versteuern, wenn diese tatsächlich nach Großbritannien überwiesen (remittet) werden.

Dieses steuerliche Modell bietet insbesondere Zugezogenen einen erheblichen Steuervorteil, da nicht remittete Auslandseinkünfte von der britischen Besteuerung freigestellt bleiben, obwohl dem neuen Ansässigkeitsstaat Großbritannien regelmäßig ein Besteuerungsrecht nach DBA zustehen würde.

In einem aktuellen Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. IX R 37/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass die britische „remittance basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung zu qualifizieren ist. Diese Vorzugsbehandlung führt – wenn ein Steuerpflichtiger aus Deutschland nach Großbritannien verzieht – dazu, dass in Deutschland die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) Anwendung finden kann. Der BFH stellte fest, dass durch die Möglichkeit der Steuerfreistellung (bei Nichtüberführung der Einkünfte) eine erhebliche Minderung der Steuerlast erreicht werden kann. Dies rechtfertigt den Ansatz des Gesetzgebers, auch für im Ausland ansässige Steuerpflichtige weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu begründen, um steuerliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

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Von Steuerberater Sebastian Schmitz

 




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