Bundesrat ermöglicht vollständige Verlustverrechnung bei Termingeschäften

11.12.2024

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 durften Verluste aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Jahr mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht genutzte Verluste konnten lediglich vorgetragen werden und unterlagen weiterhin der Beschränkung.

Verfassungsrechtliche Bedenken führten zur Abschaffung

Diese Regelung stieß auf massive verfassungsrechtliche Kritik, da sie Anleger unverhältnismäßig benachteiligte. Der Bundestag beschloss daher am 18. Oktober 2024 die Aufhebung dieser Vorschrift, welche vom Finanzausschuss im Jahressteuergesetz 2024 verankert wurde.

Mit der Zustimmung des Bundesrats wird die Verlustverrechnungsbeschränkung auf alle offenen Fälle nicht mehr angewandt. Ab dem 3. Dezember 2024 können Verluste aus Termingeschäften vollständig mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden verrechnet werden.

Was bedeutet das für Anleger?

Für Anleger bietet die Gesetzesänderung erhebliche steuerliche Vorteile. Insbesondere Personen, die hohe Verluste aus Termingeschäften erlitten haben, können diese künftig uneingeschränkt nutzen, was ihre steuerliche Belastung deutlich reduziert.

Wie gehe ich mit meiner GmbH um?

Die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung ermöglicht Anlegern, Verluste aus Termingeschäften vollständig mit anderen Kapitaleinkünften, abgesehen von Gewinnen aus Aktienveräußerungen, zu verrechnen. Viele Anleger, die eine GmbH zur Umgehung der Regelung gegründet haben, stehen jetzt vor der Frage, was sie mit dieser GmbH anfangen. Sofern sich Anleger die jährlichen Verwaltungskosten sparen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten, die GmbH aufzulösen:

  • Liquidation der GmbH
  • Verschmelzung auf die natürliche Person

Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile und sollten hinsichtlich steuerlicher und rechtlicher Konsequenzen sorgfältig geprüft werden.

 

Sofern Sie überlegen Ihre GmbH aufzulösen, sprechen Sie uns gerne an

Von Steuerberater Stefan Jürgens




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