Schwarzarbeit im Baurecht: rechtliche Auswirkungen für Auftraggeber und Auftragnehmer

03.12.2024

Schwarzarbeit ist ein Begriff, der sowohl juristisch als auch gesellschaftlich stark diskutiert wird. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.12.2021 (Az. 11 O 270/20) wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Konsequenzen von Schwarzgeldabreden in Bauverträgen. In diesem Artikel erfahren Sie, was das Urteil bedeutet, welche Risiken bei Schwarzarbeit bestehen und wie Auftraggeber und Auftragnehmer sich rechtlich absichern können.

 

Der Fall 

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Bauunternehmer mit Umbauarbeiten an ihrem Haus beauftragt. Der Werklohn wurde bar und ohne Rechnung gezahlt. Als die Leistungen unvollständig und mangelhaft ausgeführt wurden, verlangte die Klägerin die Rückzahlung des gezahlten Werklohns. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Das LG Hannover stellte klar, dass aufgrund einer „Schwarzgeldabrede“ der Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist. Dadurch entfällt jede vertragliche oder bereicherungsrechtliche Grundlage für Rückforderungsansprüche.

Rechtliche Konsequenzen 

Das Urteil betont die Rechtsfolgen für Auftraggeber, die sich auf Schwarzarbeit einlassen:

1. Kein Rückforderungsanspruch: Selbst bei mangelhafter Leistung oder Nichtausführung haben Auftraggeber keine rechtliche Möglichkeit, gezahlte Beträge zurückzuverlangen.

2. Keine Gewährleistungsansprüche: Da der Vertrag nichtig ist, entfällt au

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Bauunternehmer mit Umbauarbeiten an ihrem Haus beauftragt. Der Werklohn wurde bar und ohne Rechnung gezahlt. Als die unvollständig und mangelhaft ausgeführt wurden, verlangte die Klägerinch jede Grundlage für Mängelansprüche.

3. Mögliche strafrechtliche Folgen: Der Auftraggeber macht sich durch die Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung ggf. nach mehreren Vorschriften strafbar. So ging das Gericht davon aus, dass hier ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Umsatzsteuergesetzt (UStG) sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG von Anfang zwischen beiden Parteien einvernehmlich vereinbart gewesen ist. Es lag daher eine verabredete Steuerverkürzung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und somit einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor.

Auch für Auftragnehmer sind die Folgen gravierend:

1. Kein Anspruch auf Werklohn: Ohne Rechnung besteht keine Möglichkeit, den Werklohn gerichtlich durchzusetzen.

2. Haftung bei Steuerschulden: Auftragnehmer riskieren Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben sowie empfindliche Bußgelder.

Fazit:

Das LG Hannover hat die Problematik von Schwarzarbeit nochmals verdeutlicht: Beide Parteien gehen ein erhebliches rechtliches Risiko ein, das langfristig weitreichende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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