BFH-Urteil zur Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen: Zahlung erst bei vollständiger Begleichung
22.10.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. IX R 31/23) klargestellt, dass die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß § 35c EStG erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der gesamte Rechnungsbetrag vollständig beglichen wurde. Dies betrifft Maßnahmen wie den Einbau neuer Fenster, Heizungen oder Wärmedämmungen in selbstgenutzten Wohnimmobilien.
Was wurde entschieden?
Im zugrundeliegenden Fall ließ ein Ehepaar im Jahr 2021 einen Gasbrennwertheizkessel in ihrem Einfamilienhaus installieren. Die Kosten beliefen sich auf über 8.000 Euro. Sie vereinbarten Ratenzahlungen und hatten bis Ende 2021 lediglich 2.000 Euro gezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung für 2021 ab, da der Rechnungsbetrag erst 2024 vollständig beglichen sein würde.
Der BFH bestätigte diese Auffassung: Für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG reicht es nicht aus, dass die Arbeiten abgeschlossen sind. Entscheidend ist, dass der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt wurde. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen führen erst im Jahr der vollständigen Begleichung zu einer Ermäßigung.
Bedeutung für Handwerkskunden
Für Handwerkskunden bedeutet das Urteil, dass eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden kann. Ratenzahlungen bieten somit keinen steuerlichen Vorteil im Jahr der ersten Zahlung. Handwerker sollten ihre Kunden entsprechend informieren, um Missverständnisse bei der steuerlichen Förderung zu vermeiden.
Steuerliche Details
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre (jeweils 7 Prozent in den ersten zwei Jahren und 6 Prozent im dritten Jahr). Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Wichtiger Unterschied zur klassischen Steuerermäßigung für Handwerksleistungen: Hier werden nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten gefördert.
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, Rechnungen für energetische Sanierungen vollständig und rechtzeitig zu begleichen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Handwerksbetriebe sollten ihre Kunden proaktiv über die steuerlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen informieren.
Für weitere Fragen zur Steuerermäßigung und rechtlichen Aspekten rund um energetische Sanierungen stehen wir Ihnen bei GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB gerne zur Verfügung.
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Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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