Ausländische Renten im Fokus: Beitragsrechtliche Pflichten für Rentner in der GKV
10.06.2024
Im deutschen Sozialversicherungsrecht wird die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung durch das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Besonders für in Deutschland lebende Rentner, die neben einer Altersrente der Deutschen Rentenversicherung eine weitere ausländische Rente beziehen, ist es entscheidend, die Regelungen zur Beitragsbemessung zu verstehen.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beiträge aufgebracht. Diese Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für versicherungspflichtige Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten spezifische Regelungen zur Beitragsbemessung.
Beitragsbemessung für Rentner
Gemäß § 237 Satz 1 SGB V umfasst die Beitragsbemessung für versicherungspflichtige Rentner folgende Einnahmen:
- den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- den Zahlbetrag vergleichbarer Einnahmen und
- das Arbeitseinkommen.
Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten dabei die Vorschriften u.a. des § 228 SGB V entsprechend.
Einbeziehung ausländischer Renten
Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
Mit der Änderung durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 wurde § 228 Abs. 1 SGB V um den Satz 2 ergänzt: „Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.“
Diese Regelung sorgt dafür, dass pflichtversicherte Rentner, die Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern beziehen, denselben Regelungen unterliegen wie Bezieher inländischer Renten. Dabei muss die ausländische Rente einer deutschen Altersrente vergleichbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die ausländische Rente in ihrem „Kerngehalt“ den typischen Merkmalen der deutschen Rente entspricht, also nach Motivation und Funktion gleichwertig ist.
Handlungsempfehlungen
Betroffene sollten sich über die sozialversicherungsrechtliche Situation rechtlich frühzeitig im Inland als auch darüber hinaus im jeweiligen Ausland informieren, ob z.B. eine Freistellung von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist, um eine doppelte Beitragsbelastung zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Rechtskreis.
Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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