Schwarzarbeit im Baugewerbe: Harte Urteile und hohe Haftung für Arbeitgeber
09.06.2024
Einleitung
Schwarzlohnzahlungen im Baugewerbe können sowohl zollrechtliche, steuerrechtliche als auch steuerstrafrechtliche Probleme nach sich ziehen. Ein exemplarischer Fall, der die rechtlichen Konsequenzen solcher Vergehen illustriert, ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 24. Januar 2024 (Az. 3 K 1158/22). In dieser Entscheidung wurde die Haftung eines Arbeitgebers für nicht gezahlte Lohnsteuern aufgrund von Schwarzarbeit thematisiert und die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert erörtert.
Sachverhalt des FG Nürnberg
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Kläger, ein Einzelunternehmer im Baugewerbe, mehrere Arbeitnehmer schwarz, d.h. ohne ordnungsgemäße Lohnabrechnung und -versteuerung. Die Ermittlungen wurden von der Deutschen Rentenversicherung initiiert und vom Hauptzollamt sowie der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts weitergeführt. Die Ergebnisse der Ermittlungen führten zu einem strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht, das den Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilte. Parallel dazu nahm das Finanzamt den Arbeitgeber gemäß § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) wegen zu wenig gezahlter Lohnsteuer in Haftung.
Entscheidungsgründe
Das FG Nürnberg stellte fest, dass eine Schätzung nach § 162 AO der Arbeitslöhne und der darauf entfallenden Lohnsteuer erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und die Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer nicht ermittelt werden können. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger weder den Umfang der gezahlten Arbeitslöhne noch die genaue Höhe der Lohnsteuer darlegen konnte.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen im lohnintensiven Baugewerbe kann das Gericht grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme ansetzen. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Schwarzlohnaufwand auf 66,67 % der durch die Bauarbeiten erzielten Umsätze geschätzt wurde, was den in der Baubranche üblichen Werten entspricht. Das FG Nürnberg entschied ferner, dass auf die geschätzte Lohnsumme ein Steuersatz von 14 % anzuwenden ist. Dieser Ansatz wurde als angemessen erachtet und entsprach der Praxis in ähnlichen Fällen.
Neben der steuerlichen Haftung sind regelmäßig auch strafrechtliche Aspekte nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) relevant. Die Vorschrift stellt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter Strafe. In der Praxis führen die Schwarzlohnzahlungen schließlich auch zu sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen.
Fazit
Schwarzlohnzahlungen können erhebliche steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber, die sich der Schwarzarbeit bedienen, riskieren nicht nur hohe Steuernachforderungen und Haftungsbescheide, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen. Der vorliegende Fall des FG Nürnberg verdeutlicht die strengen Maßnahmen, die Finanzbehörden und Gerichte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ergreifen. Angesichts der Komplexität und der erheblichen Risiken solcher Vergehen ist es im Zweifel ratsam, rechtlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Rechtskreis.
Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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