Plattformen-Steuertransparenzgesetz - Transparenzpflichten für Online-Verkäufer ab 1.4.2024
02.05.2024
1. Inhalt und Regelung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das die EU-Richtlinie DAC7 in deutsches Recht umsetzt, bringt eine erhebliche Änderung für den Online-Handel. Seit Januar 2023 sind Betreiber digitaler Plattformen wie eBay rechtlich verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das BZSt leitet die empfangenen Informationen an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten.
2. Wer muss gemeldet werden?
Die Meldepflicht betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die auf Plattformen wie eBay verkaufen. Gemeldet werden müssen Anbieter, die im Laufe eines Kalenderjahres entweder mehr als 30 Verkaufstransaktionen durchführen oder deren Entgelte aus diesen Verkäufen nach Abzug von Gebühren, Provisionen und Steuern mindestens 2.000 Euro betragen. Diese Schwellenwerte sollen sicherstellen, dass insbesondere gewerbliche oder anderweitig relevante Verkäufer erfasst werden.
3. Ab wann gilt die Regelung?
Das Plattformtransparenzgesetz ist seit Januar 2023 in Kraft. Die ersten Meldungen nach diesen neuen Vorschriften werden jedoch erst im März 2024 für das Vorjahr eingereicht. Denn die ursprünglich auf den 31.1.2024 lautende Frist wurde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Zuge einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.2024 verlängert. Dies gibt den Plattformbetreibern und den Verkäufern Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und ihre Systeme entsprechend anzupassen.
Am 02.02.2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zu den Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Dieses Schreiben erläutert detailliert die Meldepflichten und den automatischen Austausch von Informationen über die Plattformbetreiber in Steuersachen.
Beispiele zur Vergütung und Verkaufszählung
Ein häufiges Fragebeispiel aus dem BMF-Schreiben lautet: "Ist für die Anwendung der Bagatellgrenze auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abzustellen?"
Laut § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG ist ein Anbieter freigestellt, wenn er unter 30 Verkäufe tätigt und dabei weniger als 2.000 Euro verdient. Beide Kriterien müssen kumulativ unterschritten sein.
Zum Beispiel: Ein Anbieter verkauft 32 Artikel für insgesamt 200 Euro. Obwohl der Gesamtbetrag unter der Grenze liegt, überschreitet die Anzahl der Verkäufe das Limit, wodurch der Anbieter nicht als freigestellt gilt. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Verkaufsabschlüsse, nicht die Anzahl der verkauften Artikel.
4. Folgen bei Verstößen
Wird die Meldung gegenüber dem BZSt unterlassen, kann im Einzelfall ein Bußgeld bis 50.000 Euro drohen (§ 25 PStTG).
5. Was sollte nun unternommen werden?
Für Online-Verkäufer ist es jetzt entscheidend, ihre Verkaufsaktivitäten der letzten Jahre genau zu überprüfen. Sie sollten sicherstellen, dass alle relevanten Transaktionen ordnungsgemäß versteuert wurden.
Bei Unsicherheiten oder bisher unterlassenen Meldungen ist es ratsam, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. In Fällen, wo nachträglich eine Steuerpflicht festgestellt wird, kann die Abgabe einer Selbstanzeige in Betracht gezogen werden, um einer möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen.
Diese neuen Regelungen bedeuten eine erhebliche Verantwortung für die Verkäufer und erfordern eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der eigenen steuerlichen Angaben. Das Plattformtransparenzgesetz sorgt damit nicht nur für mehr Steuergerechtigkeit, sondern fordert von allen Marktteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf die steuerliche Erfassung ihrer Online-Geschäfte.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Rechtskreis.
Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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