Im Visier der Steuerfahndung – Steuerfahndung und Bitcoin.de

02.05.2024

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens untersucht nun seit mehreren Monaten ein Datenpaket mit Transaktionsdaten deutscher Krypto-Anleger. Das Datenpaket stammt aus einem Sammelauskunftsersuchen bei der Kryptobörse Bitcoin.de und betrifft zunächst nur die dort vorgenommenen Trades. Nicht auszuschließen ist jedoch die Möglichkeit, dass sich aus den Daten auch Rückschlüsse auf andere, Hosted oder Unhosted Wallets ziehen und diese sich damit observieren lassen.

Erst kürzlich hat der NRW Finanzminister Dr. Optendrenk bekräftigt, dass virtuelle Währungen auch in Zukunft ein wichtiges Feld für die Steuerfahndung sein werden. Konkret sagte der Finanzminister: "Wir werden prüfen, wie wir die Ermittlungen weiter stärken. Allen muss klar sein, dass die Steuer gezahlt werden muss – egal, ob Gewinne in der analogen oder der digitalen Welt gemacht wurden.“ 

Die Daten der auf diesem Wege entdeckten Krypto-Trader werden mit den Steuererklärungen der Betroffenen abgeglichen, um festzustellen, ob entsprechende Steuererklärungen unter Angabe kryptowährungsbezogener Gewinne, insb. für die Jahre ab 2015, vermehrt ab 2017, abgegeben wurden. Falls keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, wird die infragestehende Person regelmäßig von der Steuerfahndung angeschrieben – so gingen mittlerweile mutmaßlich ca. 4.000 Anfragen raus.

Dabei ermitteln die Steuerfahndungen regelmäßig nicht im Rahmen eines strafrechtlichen, sondern steuerlichen Ermittlungsverfahrens (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO), was dazu führt, dass Betroffene sich grundsätzlich nicht unter Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit ohne Weiteres in Schweigen hüllen dürfen. 

Vielmehr gilt – zumindest im ersten gedanklichen Schritt – die steuerliche Mitwirkungspflicht auch in diesem Falle. Materiellrechtlich muss man sich vergegenwärtigen, dass Trading-Gewinne mit Kryptowährungen (seit Anfang dieses Jahres auch höchstrichterlich durch den BFH  in der Entscheidung IX R 3/22 bestätigt) grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sind, sodass spätestens jetzt die Ausrede nichtvorliegender Kenntnisse zunehmend unglaubwürdig erscheint. 

Betroffene müssen sich insofern grundsätzlich zu den Fragen der Steuerfahndung einlassen und ihre damaligen steuerlichen Verhältnisse offenlegen. Oftmals gibt die Steuerfahndung in diesem Zusammenhang Gelegenheit dazu, sich auch für die Folgejahre „reinzuwaschen“. Jenseits von Kryptowährungen sollte man sich in diesem Zusammenhang auch genauestens überlegen, ob man dann nicht auch andere Einkommensquellen im Zuge einer sogenannten Selbstanzeige offenlegt. 

Da sich hier vom zu korrigierenden Zeitraum bis hin zu Importfehlern in den Krypto-Steuerreport eine Vielzahl entscheidender Fragen stellen, ist die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Anwalts nur zu empfehlen. 

Allerdings häufen sich auch in letzter Zeit die Fälle, wo direkt durch die Strafsachenfinanzämter ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Auch hier versteht es sich von selbst, dass zur Begleitung dieser Verfahren ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden sollte.

Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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