Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf „ausländische Homeoffice-Tätigkeiten“

10.01.2024

Eine Tätigkeit aus dem häuslichen Büro heraus wird mehr und mehr zum New Standard. Nachdem für Zwecke der Sozialversicherung bereits zum 01.07.2023 auf EU-Ebene eine Vereinfachungsregelung für grenzüberschreitende Telearbeit eingeführt wurde, fehlt es für Zwecke der Besteuerung weiterhin an einer Vereinfachung des Besteuerungskonzeptes.

 

Soweit ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer ins deutsche Inland pendelt, um seiner Arbeitstätigkeit  in Deutschland nachzugehen, werden ebendiese Einkünfte auch von der beschränkten  deutschen Steuerpflicht erfasst, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) Einkommensteuergesetz (EStG).

Erfolgt die Tätigkeit unter sonst gleichen Konditionen aus einem ausländischen Home Office heraus, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht, da insoweit der Ort der Tätigkeit nicht im Inland liegt. Erfolgt die Tätigkeit teilweise im Home Office, teilweise aber am Arbeitsplatz, so ist das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Einklang mit dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen aufzuteilen. Zum jetzigen Stand enthält einzig das deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen eine Bagatellgrenze, die die Aufteilung des Besteuerungsrecht auf zwei Staaten verhindern soll.

Solche Bagatellregelungen – so zumindest die Gesetzesbegründungen zum sog. Wachstumschancengesetz – sollen zukünftig auch mit weiteren grenznahen Staaten in den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart werden, um eine Vereinfachung der Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern herbeizuführen. Vorbereitend  soll für diese im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nun einer Ergänzung der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG erfolgen, wonach die nichtselbstständige Tätigkeit von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern auch dann als im Inland ausgeübt oder verwertet gilt, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein DBA für diese Tätigkeit Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist.

Die Änderung soll vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem die aufwendige Aufteilung des Besteuerungsrechts in bestimmten Situationen aufgehoben wird. Nach Vorstellung des Gesetzgebers kommt man dem mit flankierenden DBA-Regelungen, vergleichbar der Bagatellgrenze des DBA mit Luxemburg, nach, dass es bei einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des regelmäßigen Tätigkeitsstaates verbleibt, sofern der Arbeitnehmer nur wenige Tage von seinem Ansässigkeitsstaat aus arbeitet. Die neue Regelung enthält aufgrund ihres klaren Bezugs auf die DBA-Regelungen keinen Treaty Override. Zudem lässt sich mit bloßem Blick auf den Gesetzestext nicht sagen, ob durch die Neuregelung ein fiskalisches Mehraufkommen generiert wird. Letzteres ergibt sich daraus, dass Deutschland für das Steuermehraufkommen, was es für einpendelnde Arbeitnehmer) als Tätigkeitsstaat durch die neue Regelung hinzugewinnt, genauso als Ansässigkeitsstaat bei auspendelnden Arbeitnehmern wieder „herausgeben“ muss bzw. auf ebendiese Steuereinnahmen verzichtet. Hauptmotivation der Neuregelung dürfte daher eine Vereinfachung der Besteuerungssituation von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern sein.

Zum aktuellen Stand ist die hier beschriebene Neuerung (bislang!) nur in Bezug auf Luxemburg praktisch relevant, denn nur mit Luxemburg ist eine entsprechende Bagatellregelung (von 34 Arbeitstagen) vorhanden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Rahmen anstehender DBA Revisionen mit Nachbarstaaten vergleichbare Vereinfachungsregelungen von deutscher Seite angestrebt werden.

Die zutreffende Aufteilung des Besteuerungsrechts grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer stellt eines der praxisrelevantesten Probleme des internationalen Steuerrechtes dar. Hierbei ist stets eine individuelle Einzelfallbetrachtung unter Hinzuziehung der jeweils geltenden DBA notwendig.

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Von Chingiz Machitadze, LL.M. und Steuerberater Sebastian Schmitz




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