Anzeigepflicht bei der Grundsteuer (Frist: 31.01.2024)
08.01.2024
Nachfolgend möchten wir Sie auf die (neuen) Anzeigepflichten nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetzt (BewG) u.a. bei tatsächlichen Veränderungen hinweisen.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Garage zusätzlich errichtet wird oder aus einer Nutzfläche Wohnfläche geschaffen wird z.B. durch den Ausbau eines Dachbodens.
Ebenso besteht eine Anzeigepflicht, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergeht oder ein Neubach nach dem 01.01.2022 erfolgte.
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist (vgl. § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG).
Bei einer anzeigenpflichtigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse z.B. während des Jahres 2023 ist dies dem Finanzamt entsprechend bis zum 31.01.2024 elektronisch mitzuteilen. Abweichend von der Frist nach § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG bis zum 31.01. sind die oben genannten Anzeigen in Hamburg, Bayern und Niedersachsen bis zum 31.03. des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergangen ist (vgl. dazu insb. § 8 Abs. 5 NGrStG, Art. 6 Abs. 5 BayGrStG und § 6 Abs. 5 HmbGrStG).
In Fällen des pflichtwidrigen Unterlassen der Anzeige kommt zumindest ein Verspätungszuschlag in Betracht.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob eine Anzeigepflicht besteht sowie bei einer Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG an Ihr Finanzamt.
Von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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