Entnahme von PV Anlagen zum "Nullsteuersatz"

04.12.2023

Bereits seit dem Veranlagungsjahr 2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Soweit vor Einführung der Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Anschaffung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde sind weiterhin Umsatzsteuererklärungen abzugeben, bis nach Ablauf von 5 Jahren nach Inbetriebnahme zur Kleinunternehmerregelung übergegangen werden kann.

Grundsätzlich ist in diesem Fällen bislang sowohl der eingespeiste als auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Mit BMF Schreiben vom 30.11.2023 hat die Finanzverwaltung eine weitere Vereinfachungsmöglichkeit geschaffen. Soweit der mit Ihrer Anlage erzeugte Strom teilweise

  • in einer Batterie gespeichert oder 
  • zur Aufladung eines privaten Elektroautos oder
  • zum Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird

ist eine rückwirkende, umsatzsteuerfreie Entnahme zum 01.01.2023 möglich.

Im Ergebnis muss so für den selbst verbrauchte Strom keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden. Der eingespeiste Strom unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.. Zur Beanspruchung dieser Vereinfachung ist ein entsprechender Antrag bis zum 11.01.2024 zu stellen.




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