Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände
19.10.2023
Ein weiteres Mal bestätigte der BFH sein extensives Verständnis des Betriebsstättenbegriffs und der geringen Voraussetzungen in räumlicher und funktioneller Hinsicht.
Im konkreten Fall ging es um einen sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland wohnhaften Flugzeugingenieur, welcher als Subunternehmer einer in Großbritannien ansässigen Ltd. auf einem im Inland belegenen Flugzeuggelände mit der Wartung von Flugzeugen für den Auftraggeber befasst war. Den für die Ltd. tätigen Ingenieure standen Umkleide- und Gemeinschaftsräume auf dem Flughafengelände zur Verfügung; zusätzlich hatten die Ingenieure verschließbare Spinde, um ihre Kleidung aufzubewahren, daneben hatte jeder Mitarbeiter ein mit seinem Namen versehenes Schließfach in einem mit Computern ausgestatteten Raum der Ltd. neben dem Hangar.
Nachdem der BFH im Jahr 2019 ein Schließfach, welches zur Aufbewahrung von Werkzeugen vorgesehen war, für die Annahme einer Betriebsstätte ausreichen ließ, sieht man nunmehr das Verstauen von Kleidung und privater Gegenstände in Kombination mit der potentiellen Nutzbarkeit, hierin Werkzeuge zu verstauen, als hinreichende Verwurzelung für die Annahme inländischer Einkünfte.
Für die Bewertung der Betriebsstätteneigenschaft stellt der BFH eine Gesamtabwägung bzw. eine Würdigung aller Einzelfallumstände an. Gemessen an diesen Anforderungen wurde in dem vorliegenden Fall entsprochen, da dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt wurden. Mihtin war von einer inländischen Betriebsstätte auszugehen. (BFH, Urteil vom 07-06-2023 – I R 47/20)
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