Positives Urteil des BFH zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (alte Fassung)
25.07.2023
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Deutschland befasst sich mit dem Fall eines Klägers, der 2014 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgab und nach Dubai zog. Das Finanzamt sah in dem Wegzug eine fiktive Veräußerung seiner Kapitalgesellschaftsanteile trotz der Rückkehr des Klägers im Jahr 2016.
Bild. Dall:E
Konkret war der Kläger zum Zeitpunkt seines Umzugs mehrheitlich an mehreren inländischen Kapitalgesellschaften beteiligt. Der Wegzug führte dazu, dass das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 des Klägers fiktive Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Außensteuergesetz (AStG aF) iVm § 17 EStG ansetzte, obwohl der Kläger nur zwei Jahre später wieder nach Deutschland zurückkehrte. Einspruch und Klage beim Finanzgericht hatten keinen Erfolg.
Der BFH war hingegen der Meinung, dass der Steueranspruch gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AStG aF iVm § 17 EStG aufgrund der erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers im Jahr 2016 mit Wirkung auf das Streitjahr 2014 entfallen ist.
Nach dem BFH ist die Absicht zur Rückkehr zum Zeitpunkt des Wegzugs in 2014 irrelevant. Es reicht aus, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies wird als "eingeschränkte objektive Auslegung" bezeichnet.
Wenn Sie Hilfe bei der Klärung Ihrer steuerlichen Situation rund um Ihren Wegzug benötigen, können Sie uns jederzeit kontaktieren, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Von ChatGPT (Openai, 25.07.2023) und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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