Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
27.12.2021
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Quelle: Bundesamt für Justiz
Weitere News:
11.12.2024: Bundesrat ermöglicht vollständige Verlustverrechnung bei Termingeschäften
03.12.2024: Schwarzarbeit im Baurecht: rechtliche Auswirkungen für Auftraggeber und Auftragnehmer
29.11.2024: Steuertermine 1. Quartal 2025
Alle News anzeigen