Automatischer Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Türkei gestartet
17.06.2021
Die Türkei hat bereits am 21.04.2017 in Paris ihre Teilnahme am „Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“ erklärt und die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.
Aufgrund eines Beschlusses des Staatspräsidenten vom 31.05.2021, welcher am 01.06.2021 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, werden durch die Türkei nunmehr erstmalig Daten für das Jahr 2019 gemeldet.
Nach dieser Vereinbarung teilen teilnehmende Staaten Daten zu hier bestehenden Bankkonten von Personen, die ihren Wohnsitz im anderen teilnehmenden Staat haben, diesem mit.
Da Deutschland ebenfalls am Informationsaustausch teilnimmt, werden somit Daten von Bürgern mit Wohnsitz in Deutschland und Finanzkonten in der Türkei an die deutschen Finanzämter gemeldet.
Waren diese Konten der Finanzverwaltung bislang unbekannt, werden Nachfragen zur Herkunft der Guthaben erfolgen. Dies können zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, der Vermietung von Immobilien und Taxilizenzen sowie Renten sein. Welcher Staat diese Einkünfte besteuern darf, regelt für Zeiträume seit dem Jahr 2011 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Türkei vom 19.09.2011. Bis zum Jahr 2010 findet das DBA vom 16.04.1985 Anwendung.
Proaktives handeln wird belohnt
Sofern Sie in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig sind und in der Türkei erzielte Einkünfte bislang nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, besteht, bis zu einem Abgleich der Daten durch das Finanzamt, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Nach § 371 Abs. 1 Satz 2 AO sind in einer Selbstanzeige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre zu machen.
Unverjährt meint hierbei nicht die verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, sondern die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§ 376 AO).
Verschärfungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung (ab 50.000 EUR, BGH, 27.10.2015 – 1 StR 373/15) erweitert. Durch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO verlängert sich in diesen Fällen auch die steuerliche Festsetzungsfrist auf 15 Jahre.
Erbschaftsteuer im Blick behalten
Das Besteuerungsrecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht durch ein DBA mit der Türkei geregelt. Der Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt daher in Deutschland dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Auch in der Türkei ist eine Erbschaftsteuererklärung (veraset ve intikal beyannamesi) abzugeben. Soweit hier Erwerbsvorgänge in der Vergangenheit nicht erklärt wurden, sind diese in die Selbstanzeige einzubeziehen.
Post von den Finanzbehörden
Hat das Finanzamt Sie nach Auswertung der übermittelten Daten angeschrieben ist es in den meisten Fällen für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Dies gilt erst recht, soweit gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde.
Unser Angebot als erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte im Steuerstrafrecht
Gerne bereiten wir für Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige vor und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Soweit bereits ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, übernehmen wir die Vertretung und Kommunikation mit den Finanzbehörden und ermitteln die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.
Hierfür bringen Herr Steuerberater Adem Göksal und Steuerberater/Partner Michael Valder langjährige Erfahrungen im Bereich der Selbstanzeige aus den turbulenten Jahren der Nachdeklarationen von Einkünften aus der Schweiz, Luxemburg und anderen Ländern mit.
Herr Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) war vor seiner Tätigkeit mehrere Jahre als Sachgebietsleiter in einem Strafsachenfinanzamt tätig und kennt sich daher mit dem Ablauf eines Strafverfahrens bestens aus.
Martin Figatowski
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