Offenlegung von Jahresabschlüssen – Einleitung von Ordnungsgeldverfahren weiter verschoben
01.03.2021
Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 hat sich die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesamt für Justiz (BfJ) gewandt und unter Verweis auf fortbestehende Zusatzbelastungen für Steuerberater*innen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 gefordert.
Erfreulicherweise hat das BMJV mitgeteilt, dass aufgrund dieser Eingabe eine Verständigung mit dem BfJ stattgefunden hat, wonach Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden.
Die Unternehmen haben auch dann immer noch die gesetzliche Nachfrist von sechs Wochen, bevor es zu Sanktionen kommt. Damit wird faktisch die Offenlegungsfrist nochmals bis zum 5. April 2021 verlängert.
Quelle: StBK Köln
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