Wohnungsbauprämie und vermögenswirksame Leistungen 2019
27.01.2020
In diesen Tage erreichen viele Bausparer wieder die jährlichen Kontoauszüge Ihres Vertrags. Beigefügt finden Sparer den Antrag auf Wohnungsbauprämie und ab diesem Jahr keine Bescheinigung mehr (Anlage vL) für vermögenswirksame Leistungen. Was Sie jetzt tun müssen:
Antrag auf Wohnungsbauprämie (WoP)
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Jahr 2019 ist bis spätestens 31.12.2021 bei der zuständigen Bausparkasse zu stellen. Sie haben einen Anspruch auf die Prämie soweit
- die Beiträge mindestens 50 EUR betragen haben (ohne vermögenswirksame Leistungen)
- das zu versteuernde Einkommen in 2019 25.600 EUR bei Alleinstehenden (51.200 EUR bei Eheleuten) nicht überschritten hat
Begünstig sind 512 EUR für Alleinstehende (1.024 EUR für Ehegatten). Die Prämie beträgt 8,8% der Sparleistung, max. 45,06 EUR (90,11 EUR).
Änderungen zum 01.01.2021:
Ab dem 01.01.2021 ergeben sich folgende Veränderungen:
- Begünstigt sind 700 EUR der Sparleistung von Alleinstehenden (1.400 EUR für Eheleute)
- die Höhe der Prämie wird auf 10% erhöht
- die maximale Prämie steigt damit auf 70 EUR (140 EUR)
- die Einkommensgrenzen steigen auf 35.000 EUR für Alleinstehende (70.000 EUR für Ehegatten)
Arbeitnehmersparzulage
Sie haben einen Anspruch auf die Festsetzung der Arbeitnehmer Sparzulage soweit:
- das zu versteuernde Einkommen in 2019 17.900 EUR bei Alleinstehenden (35.800 EUR bei Eheleuten) nicht überschritten hat
Die Höhe der Förderung beträgt 9% auf eine maximale Sparleistung von 470 EUR (max. Zulage 43 EUR).
Die Arbeitnehmersparzulage wird durch das Finanzamt festgesetzt. Sie müssen also eine Steuererklärung abgeben.
Die bisherige Papierbescheinigung, die sog. Anlage vL, ist aber dem Jahr 2019 weggefallen. Die Bausparkassen melden nunmehr alle Daten elektronisch direkt an das Finanzamt (sog. elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, "vL-Meldung").
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