Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung
15.03.2019
Wir hatten unsere Mandanten informiert, dass aufgrund eines Vorstoßes der bayerischen Finanzverwaltung die Erhebung einer Quellensteuer auf Onlinewerbung diskutiert wurde und das Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen bereits aufgegriffen wurde. Insoweit erfolgte nun die bundesweite Abstimmung der Finanzverwaltungen.
Ergebnis: Ein Quellensteuerabzug ist nicht vorzunehmen
Für viele Unternehmen in Deutschland ist Onlinewerbung unverzichtbar, um national und international wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Rechtsfrage, ob bei entsprechenden Zahlungen an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, hat dementsprechend für Verunsicherung bei den Unternehmen gesorgt. „Auf Veranlassung Bayerns wurde heute eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“ gab Finanzminister Albert Füracker bekannt.
Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt. Um sicherzustellen, dass die Werbetreibenden bis zur Klärung auf der Bund-Länder-Ebene nicht steuerlich belastet werden, waren die bayerischen Finanzämter bereits zuvor angewiesen worden, diese Fälle offen zu halten.
„Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben“, unterstrich Füracker.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 053, 14.03.2019 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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